Vereinsreise planen:
Recht und Aufsicht
Der Satz „als Verein sind wir davon ausgenommen“ stimmt seltener, als er zu hören ist. Was wirklich gilt — und wo es teuer wird.
Vereinsreisen11 Min. LesezeitStand: August 2026
Die Frage, die fast alle falsch stellen.
Wer im Netz sucht, findet überall denselben beruhigenden Satz: Vereine fielen unter die Ausnahme des § 651a Absatz 5 BGB, also sei alles unkritisch. Das ist eine Prüfungsstufe zu kurz.
Zuerst kommt der Unternehmerbegriff. § 651a Absatz 1 BGB verpflichtet den Unternehmer, und die Gesetzesbegründung sagt dazu ungewöhnlich klar, dass nichtgewerbliche Veranstalter, die nur gelegentlich Reisen veranstalten, vollständig ausgenommen sind. Entscheidend ist dabei nicht die Rechtsform und nicht die Gemeinnützigkeit, sondern an wen die Fahrt ausgeschrieben wird.
| Wie ihr ausschreibt | Einordnung |
|---|---|
| Nur an die namentlich bekannte Gruppe der Vereinsmitglieder | in der Regel kein Reiseveranstalter |
| Von Anfang an über den Mitgliederkreis hinaus beworben | Reiseveranstalter, volles Pauschalreiserecht |
| Freie Plätze werden nachträglich mit Nichtmitgliedern gefüllt | gilt als unschädlich |
| Mitglieder dürfen von vornherein Partner oder Kinder mitbringen, die keine Mitglieder sind | nach strenger Auslegung unterliegt die gesamte Fahrt dem Pauschalreiserecht |
Rechtsprechung zur seit 2018 geltenden Fassung gibt es praktisch nicht. Die Einordnung der letzten beiden Zeilen stammt aus der Kommentarliteratur und ist entsprechend als Auslegung zu lesen.
Wann die Vereinsausnahme kippt.
Erst auf der zweiten Stufe steht die Ausnahme selbst. Sie greift nur, wenn die Reise nur gelegentlich, nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung und nur einem begrenzten Personenkreis angeboten wird. Diese drei Merkmale gelten kumulativ — fällt eines weg, fällt die Ausnahme.
„Nur gelegentlich“ ist die harte Grenze. Die amtliche Gesetzesbegründung nennt eine Zahl: Bei ein oder zwei Veranstaltungen im Jahr sei die Grenze noch nicht überschritten. Und dann kommt der Satz, der in keinem Vereinsratgeber steht — die Begründung nennt den Sportverein namentlich:
„Hingegen kann es nicht mehr als nur gelegentliche Veranstaltertätigkeit gewertet werden, wenn ein Veranstalter etwa im voraus ein Jahresprogramm für die durchzuführenden Reisen festlegt. In derartigen Fällen ist selbst ein nicht gewerblicher Reiseveranstalter (z. B. Sportverein, Pfarrer einer Kirchengemeinde …) nicht von der Insolvenzsicherungspflicht befreit.“
Im Klartext: Wer seine Fahrten im Voraus in ein Jahresprogramm schreibt, verliert den Gelegenheitsstatus — unabhängig von der Anzahl. Genau das tun viele Vereine, weil es gut organisiert wirkt.
„Nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung“ heißt: Der Preis darf die Kosten decken, aber keinen Überschuss abwerfen. Ein Sicherheitspuffer für Unterauslastung ist zulässig. Kritisch wird es bei Mischkalkulation — eine Fahrt bewusst mit Aufschlag rechnen, um eine andere querzufinanzieren. Wer einen echten Aufschlag nimmt, verliert die Ausnahme.
Die Abteilungsfalle. Zählen bei einem Mehrspartenverein die Fahrten je Abteilung oder für den Gesamtverein? Nach der Fachliteratur werden Veranstaltungen von Abteilungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit dem Gesamtverein zugerechnet. Fußballjugend nach Spanien, Handball ins Trainingslager, Turnabteilung auf Skifreizeit — das sind drei Reisen des Vereins in einem Jahr. Eine Gerichtsentscheidung dazu gibt es nicht, aber die Frage betrifft praktisch jeden Mehrspartenverein.
Was gilt, wenn die Ausnahme kippt.
- Insolvenzsicherung (§ 651r BGB). Seit dem 1. November 2021 grundsätzlich nur über den Reisesicherungsfonds — aber: Veranstalter mit weniger als 10 Millionen Euro Jahresumsatz dürfen stattdessen eine Versicherung oder ein Zahlungsversprechen eines Kreditinstituts nutzen. Für jeden realistischen Verein ist das der Weg.
- Sicherungsschein. Er muss dem gesetzlichen Muster der Anlage 18 zu Artikel 252 EGBGB entsprechen und der Buchungsbestätigung beigefügt werden.
- Zahlungsverbot ohne Absicherung (§ 651t BGB). Vorauszahlungen dürfen nur gefordert werden, wenn die Absicherung wirksam besteht und der Absicherer benannt ist.
- Haftungsgrenze des Absicherers. Bei Veranstaltern unter 3 Millionen Euro Umsatz darf der Versicherer seine Einstandspflicht auf 1 Million Euro je Insolvenzfall begrenzen; darüber hinausgehende Ansprüche werden anteilig gekürzt.
- Informationspflichten vor Vertragsschluss nach Artikel 250 EGBGB, einschließlich des gesetzlichen Formblatts.
Als lizenzierter Reiseveranstalter übernehmen wir Vertrag, Insolvenzsicherung und Informationspflichten. Ihr kümmert euch um Training, Kader und Betreuung — und die Fahrt zählt nicht auf euer Gelegenheitskonto.
Was ihr über Vereinsfahrten vielleicht falsch gelernt habt.
Ein erheblicher Teil des Ratgeberwissens im Netz zitiert aufgehobenes Recht:
- „Sicherungsschein nach § 651k BGB“ — diese Norm gibt es seit dem 1. Juli 2018 nicht mehr. Wer sie zitiert, schreibt aus einer Vorlage von vor 2018 ab.
- Das Urteil des Landgerichts Hamburg von 2004 zum Segelverein wird bis heute als geltende Rechtslage zitiert — es erging zu einem Gesetz, das den Unternehmerbegriff in § 651a BGB noch gar nicht kannte.
- Die Privilegierung öffentlich-rechtlicher Körperschaften ist ersatzlos entfallen. Auch Kommunen, Kirchengemeinden und Volkshochschulen müssen heute Sicherungsscheine ausstellen.
- Und der aktuellste Irrtum: Seit Frühjahr 2026 steht vielerorts, die neue EU-Pauschalreiserichtlinie begrenze Anzahlungen auf 25 Prozent. Das stimmt nicht. Die Grenze war ein Vorschlag der Kommission und wurde in den Verhandlungen gestrichen; die verabschiedete Fassung überlässt Anzahlungsgrenzen ausdrücklich den Mitgliedstaaten. In Deutschland bleibt es damit bei dem, was die Rechtsprechung vorgibt — in der Praxis rund 20 Prozent.
Was die neue Richtlinie aus Brüssel wirklich ändert.
Die Richtlinie (EU) 2026/1024 vom 29. April 2026 ist am 28. Mai 2026 in Kraft getreten. Umzusetzen ist sie bis 29. September 2028, anzuwenden ab 29. März 2029 — für die Fahrt im nächsten Sommer ändert sie also noch nichts. Was kommt:
- Gutscheine statt Erstattung dürfen abgelehnt werden, laufen nach spätestens zwölf Monaten ab und werden dann voll erstattet.
- Erstattung nach einer Absage binnen 14 Tagen.
- Beschwerden müssen binnen sieben Tagen bestätigt und binnen 60 Tagen begründet beantwortet werden.
- Im Insolvenzfall Erstattung binnen sechs Monaten, in komplexen Fällen neun.
- Die Kategorie der „verbundenen Reiseleistungen“ entfällt ersatzlos.
Die gute Nachricht für Vereine: Die Ausnahme für gelegentliche, nicht gewinnorientierte Reisen an einen begrenzten Personenkreis überlebt die Reform inhaltlich unverändert.
Aufsichtspflicht: was das Gesetz wirklich verlangt.
Die Haftungsnorm ist § 832 BGB. Absatz 2 ist der für Betreuer entscheidende: „Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.“ Beim Verein entsteht dieser Vertrag mit der Anmeldung — auch formlos.
Und dann kommt die Beweislastumkehr: Der Betreuer muss beweisen, dass er seiner Aufsichtspflicht genügt hat, nicht der Geschädigte das Gegenteil. Genau deshalb ist Dokumentation kein Bürokram, sondern Rechtsschutz — schriftliche Elterninformation, festgehaltene Regeln, protokollierte Belehrung.
Inhalt und Umfang der Aufsichtspflicht sind gesetzlich nicht geregelt. Geregelt sind nur die Folgen einer Verletzung. Als Gliederung hat sich bewährt: umfassend informieren (Krankheiten, Allergien, Medikamente, Schwimmfähigkeit), auf Gefahren hinweisen, Gefahrenquellen beseitigen, tatsächlich beaufsichtigen, in gefährlichen Situationen eingreifen.
Zum Betreuerschlüssel eine unbequeme Wahrheit: Eine gesetzliche Vorgabe existiert nicht. Sämtliche kursierenden Zahlen stammen aus Förderrichtlinien — sie sagen, wie viele Betreuende bezuschusst werden, nicht wie viele haftungsrechtlich nötig sind. Auch eine bundesweite Empfehlung von DOSB oder Deutscher Sportjugend gibt es nach unserer Recherche nicht. Als Größenordnung dient etwa der Landesjugendplan Baden-Württemberg, der für Jugendgruppenfahrten eine betreuende Person je sechs Jugendliche ansetzt und bei gemischtgeschlechtlichen Gruppen eine zweite Person des anderen Geschlechts verlangt. Die verbreitete Staffelung „1:10, 1:8, 1:6 je nach Aufsichtsbedarf“ ließ sich dagegen an keiner Primärquelle belegen.
Am Wasser gelten eigene Regeln.
Hier gibt es ausnahmsweise klare Verbandsempfehlungen, und sie sind streng. Die DLRG-Jugend verlangt, dass Aufsichtspersonen rettungsfähig sind: empfohlen wird das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen in Silber, für weitere Begleitpersonen ist Bronze die Mindestanforderung. Die Rettungsfähigkeit sollte spätestens alle drei Jahre praktisch nachgewiesen werden.
Der wichtigste Satz des Merkblatts betrifft die Verantwortung: Die Aufsichtsperson befindet sich in einer Garantenstellung, und die ist nicht delegierbar — auch nicht an Bademeister. Wer glaubt, im bewachten Freibad sei er raus, irrt.
Weiter: Baden nur an öffentlichen und beaufsichtigten Badestellen, vorab schriftliches Einverständnis der Eltern einholen, Schwimmer und Nichtschwimmer getrennt betreuen, gemeinsam anfangen und gemeinsam aufhören, bei Gewitter sofort raus. Zu den Flaggen am Strand ein Detail, das oft missverstanden wird: Die zusätzliche gelbe Flagge bedeutet, dass ungeübte Schwimmer, Kinder und ältere Personen das Wasser gar nicht betreten sollen — für eine Jugendmannschaft ist das faktisch ein Badeverbot.
Eine feste Nachtruhe schreibt übrigens kein Gesetz vor. Sie ist eine Regel des Veranstalters — und ihre Einhaltung Teil der tatsächlichen Aufsichtsführung. Deshalb gehört sie vorab schriftlich in die Elterninformation.
Führungszeugnis: die Pflicht kommt selten vom Bund.
Für ehrenamtliche Übungsleiter und Betreuer besteht nach § 72a SGB VIII keine unmittelbare gesetzliche Pflicht des Vereins. Die Pflicht entsteht über die Vereinbarung des Vereins mit dem örtlichen Jugendamt nach Absatz 4 — und deren Inhalt legt fest, welche Tätigkeiten „auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts“ eine Einsichtnahme verlangen.
Eine mehrtägige Fahrt mit Übernachtung ist der Paradefall dieser Formel. Praktisch jede Jugendamtsvereinbarung erfasst sie.
Beim Verfahren wird häufig gegen den Datenschutz verstoßen: Das Führungszeugnis darf nicht in der Vereinsakte archiviert werden. Zulässig sind nur die Notiz über die erfolgte Einsichtnahme, das Ausstellungsdatum und die Information, ob eine einschlägige Verurteilung vorliegt. Diese Daten sind spätestens sechs Monate nach der letzten Ausübung der Tätigkeit zu löschen. Für Ehrenamtliche ist die Ausstellung gebührenfrei, wenn der Verein die Erforderlichkeit bescheinigt.
Zunehmend kommt die Pflicht aber gar nicht mehr über das Bundesrecht, sondern über Landesrecht und Förderbedingungen. In Nordrhein-Westfalen mussten Mitgliedsorganisationen des Landessportbundes und Vereine mit Landesförderung bis Ende 2024 vier Mindestanforderungen erfüllen, sonst entfällt die Förderung; Vereine ohne solche Mittel trifft die Frist ausdrücklich nicht. In Berlin ist ein Kinderschutzsiegel Fördervoraussetzung geworden. Das ändert sich derzeit Land für Land — die verlässliche Auskunft gibt der eigene Landessportbund.
Jugendschutz: zwei hartnäckige Irrtümer.
Erstens: Das Jugendschutzgesetz richtet sich nicht an die Jugendlichen. Es sieht bei Verstößen keine Konsequenzen gegen Kinder und Jugendliche vor, sondern richtet sich an Veranstalter, Gewerbetreibende und Erwachsene, die aktiv beteiligt sind. Der Bußgeldbescheid geht an den Verein oder den Betreuer — nie an den Spieler.
Zweitens: „Unter 16 muss man um 22 Uhr zu Hause sein“ war nie Gesetz. Ein allgemeines Aufenthaltsverbot in der Öffentlichkeit gibt es nicht. Zeitgrenzen kennt das Gesetz nur an bestimmten Orten — in Gaststätten, bei öffentlichen Tanzveranstaltungen, an jugendgefährdenden Orten und bei Filmveranstaltungen.
Alkohol: der Muttizettel deckt die Kneipe, nicht das Bier.
Die Systematik des § 9 JuSchG wird fast überall veraltet wiedergegeben. Seit 2018 steht das Wort „Branntwein“ nicht mehr im Gesetz. Die Trennlinie verläuft heute anders:
| Alter | Bier, Wein, weinähnliche Getränke, Schaumwein — und deren Mischungen mit nichtalkoholischen Getränken | alle anderen alkoholischen Getränke |
|---|---|---|
| unter 14 | verboten | verboten |
| 14 bis 15 | nur in Begleitung der personensorgeberechtigten Person | verboten |
| 16 bis 17 | erlaubt | verboten |
| ab 18 | erlaubt | erlaubt |
Praktische Folge der neuen Systematik: Eine Weinschorle, ein Radler oder ein weinbasiertes Mischgetränk fällt in die linke Spalte und ist ab 16 erlaubt. Nur spirituosenbasierte Mischgetränke sind es nicht. Die verbreitete Regel „Alkopops erst ab 18“ gilt also nicht pauschal.
Und jetzt die Falle, die den meisten Betreuern nicht bewusst ist. Für Gaststätte und Tanzveranstaltung genügt nach den §§ 4 und 5 eine erziehungsbeauftragte Person — ein Betreuer mit Elternvollmacht reicht also, und auf einer Vereinsjugendfahrt kann er das sogar über die Betreuung im Rahmen der Jugendhilfe sein. § 9 Absatz 2 nennt dagegen ausdrücklich nur die personensorgeberechtigte Person.
Das heißt: Ein Betreuer darf einem 15-Jährigen auch mit schriftlicher Elternerlaubnis kein Bier freigeben. Dieselbe Vollmacht, die den Restaurantbesuch abdeckt, trägt beim Alkohol nicht. Praktisch bewährt sich deshalb ein komplettes Alkoholverbot auf Fahrten mit 14- bis 17-Jährigen — ein gestaffeltes Verbot lässt sich in einer Mannschaft ohnehin nicht durchsetzen.
Beim Rauchen ein häufiger Irrtum: § 10 erfasst E-Zigaretten und E-Shishas schon seit 2016, nicht erst seit der Reform 2021 — und Absatz 4 erstreckt das Verbot ausdrücklich auch auf nikotinfreie Produkte. „Ist ja ohne Nikotin“ zieht nicht.
Im Ausland gilt anderes Recht.
Formal gilt im Ausland das dortige Recht. Das deutsche Jugendschutzgesetz wirkt dort nur mittelbar — als Maßstab für die Aufsichtsführung. Wer im Ausland großzügiger ist als daheim, riskiert im Schadensfall den Vorwurf der Aufsichtspflichtverletzung vor einem deutschen Gericht. So und nur so ist die verbreitete Formel „es gilt die strengere Regel“ zu verstehen.
- Österreich ist seit 2019 weitgehend bundesweit harmonisiert: unter 16 kein Alkohol, von 16 bis 17 nur nicht gebrannter Alkohol — Sekt und Cider zählen also dazu, Spirituosen und spirituosenbasierte Mischgetränke nicht. Und der für ein Trainingslager entscheidende Punkt: Die Ausgehzeitbeschränkungen greifen nicht, wenn eine volljährige Aufsichtsperson dabei ist und die Erziehungsberechtigten die Aufsicht übertragen haben.
- Italien ist nicht schlicht „ab 18“. Ausschank an unter 16-Jährige ist eine Straftat nach Artikel 689 des Strafgesetzbuchs, an 16- bis 17-Jährige nur eine Ordnungswidrigkeit. Die Norm richtet sich allerdings an den Gastwirt, nicht an den Betreuer — für den bleibt die Aufsichtspflicht der Maßstab.
- Spanien: Verkauf und Ausschank an unter 18-Jährige sind landesweit verboten, zuständig sind die autonomen Regionen. Trinken auf der Straße ist vielerorts durch Ortsrecht untersagt und bußgeldbewehrt.
Papiere: der Kinderreisepass ist Geschichte.
Zum 1. Januar 2024 wurde der Kinderreisepass abgeschafft. Jede Checkliste, die ihn noch enthält, ist überholt. Bereits ausgestellte Exemplare bleiben bis zum Ablaufdatum gültig, lassen sich aber nicht mehr verlängern. Kinder brauchen jetzt einen Personalausweis oder Reisepass — und der hat für Personen unter 24 Jahren eine Gültigkeit von sechs Jahren. Eine Verlängerung ist beim Reisepass nicht zulässig.
Für Vereine heißt das: Die Ausweisabfrage gehört in die Anmeldung, und zwar mit Vorlauf. Innerhalb der EU sowie für Norwegen, Island, die Schweiz, Liechtenstein und die Türkei genügt der Personalausweis.
Zur Einverständniserklärung: Innerhalb der EU besteht keine allgemeine Pflicht, das Auswärtige Amt empfiehlt sie aber. Sinnvoll enthält sie die Daten des Kindes, Kontaktdaten der Sorgeberechtigten, die Reiseroute und die Namen der mitreisenden Volljährigen. Ob Unterschriften beglaubigt werden müssen, hängt vom Zielland ab. Bei abweichenden Nachnamen empfiehlt das Amt zusätzlich eine Kopie der Geburtsurkunde.
Getrennt davon zu regeln ist die Vollmacht für ärztliche Behandlung. Sie sollte schriftlich vorliegen, ebenso Angaben zu Erkrankungen, Allergien, Medikamenten samt Dosierung, Impfstatus, Schwimmfähigkeit sowie mindestens zwei rund um die Uhr erreichbare Notfallnummern.
Versicherung: die Lücke, die niemand erwähnt.
Die meisten Landessportbünde haben Rahmenverträge für eine Sportversicherung. Gedeckt sind darüber in der Regel alle Vereinsaktivitäten, „die dem satzungsgemäßen Zweck entsprechen“ — Ausflüge und Trainingsveranstaltungen ausdrücklich eingeschlossen.
Zwei Punkte, an denen es regelmäßig klemmt. Erstens: Nichtmitglieder sind nicht mitversichert. Wenn Geschwister, Eltern oder befreundete Spieler mitfahren, braucht es eine gesonderte Lösung. Zweitens: Ob die rein touristischen Programmteile eines Trainingslagers — Freizeitpark, Badetag, Stadtbesichtigung — noch „satzungsgemäß“ sind, beantworten die Bedingungen nicht. Das ist Auslegungssache. Der praktische Rat: Das geplante Programm vor der Fahrt schriftlich beim Versicherungsbüro des eigenen Landessportbunds anfragen und die Antwort aufheben.
Zur Krankenversicherung: Die Europäische Krankenversicherungskarte deckt die medizinisch notwendige Behandlung im öffentlichen System — aber keine privaten Kliniken, keine landesüblichen Eigenanteile und vor allem keinen Krankenrücktransport. Gerade in Touristenorten in Spanien und Italien landet man schnell in einer Privatklinik. Der eigentliche Schutz ist eine Auslandsreise-Krankenversicherung mit Rücktransport, für Gruppen als Kollektivpolice.
Freundschaftsspiel im Ausland: Genehmigung nicht vergessen.
Im Fußball gilt: Spiele mit Mannschaften anderer Nationalverbände sind genehmigungspflichtig — und zwar in beide Richtungen, also auch für ein eingeladenes ausländisches Team im Inland. Ausgenommen sind nur offizielle Wettbewerbe von FIFA und UEFA.
Zuständig ist für alle Jugend- und Amateurmannschaften der Landes- beziehungsweise Regionalverband, nicht der DFB. Die Fristen: Anträge möglichst 14 Tage vor dem ersten Spiel oder vor Reisebeginn, bei Spielen außerhalb der EU spätestens vier Wochen vor der Abreise. Der Antrag läuft über die üblichen Vordrucke beziehungsweise über DFBnet. Eine Ablehnung ist aus Sicherheitsgründen möglich, und Spiele ohne Genehmigung können vom Landesverband geahndet werden.
Andere Sportarten haben eigene Bestimmungen zum internationalen Spielverkehr — Handball, Basketball und Volleyball regeln das jeweils selbst. Wer plant, ein Testspiel einzubauen, klärt das früh mit dem eigenen Fachverband.
Mit dem Bus: was seit 2024 gilt.
Für Busse mit mehr als neun Sitzen einschließlich Fahrer gelten die europäischen Lenk- und Ruhezeiten: neun Stunden Lenkzeit täglich, zweimal wöchentlich zehn, nach viereinhalb Stunden eine Pause von 45 Minuten.
Seit dem 22. Mai 2024 gibt es aber eigene, flexiblere Regeln für den Gelegenheitsverkehr — also genau für Reisebusse, und das steht in praktisch keinem Ratgeber:
- Die 45-Minuten-Pause darf in zwei Pausen von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden, die zusammen 45 Minuten ergeben. Neu ist vor allem, dass die Reihenfolge nicht mehr vorgeschrieben ist.
- Auf Reisen ab sechs Tagen darf die tägliche Ruhezeit einmal um eine Stunde verschoben werden, ab acht Tagen zweimal — vorausgesetzt, die Lenkzeit an diesem Tag bleibt unter sieben Stunden. Praktisch heißt das: Rückkehr um Mitternacht statt um 23 Uhr.
- Die Zwölf-Tage-Regelung gilt jetzt auch im Inlandsverkehr, wenn dieselbe Reisegruppe befördert wird.
Verantwortlich für die Einhaltung sind Busunternehmen und Fahrer, nicht der Verein. Aber wer als Auftraggeber einen unrealistischen Fahrplan vorgibt, erzeugt genau den Druck, der zu Verstößen führt. Als Überschlag: Mit einem Fahrer sind rund 600 bis 700 Kilometer möglich, mit Pausen und dem Ein- und Aussteigen einer Jugendmannschaft ergibt das elf bis zwölf Stunden Gesamtdauer. Lasst euch die geplante Route vom Busunternehmen schriftlich als lenkzeitkonform bestätigen.
Zuschüsse: wo wirklich Geld liegt.
Ein Missverständnis vorweg: Die großen europäischen Töpfe fördern Begegnung, nicht Training. Das Deutsch-Französische Jugendwerk schließt „überwiegend touristische Reisen“ ausdrücklich aus, und Erasmus+ Sport fördert Kooperationsprojekte zwischen Organisationen — kein Trainingslager.
- Deutsch-Französisches Jugendwerk: Fahrtkosten pauschal bis 0,16 Euro je Kilometer, berechnet auf der einfachen Strecke; Basiskosten 25 Euro pro Tag und Person bei kostenpflichtiger Unterbringung. Antrag spätestens drei Monate vor Beginn — bereits begonnene Projekte werden nicht gefördert. Für den organisierten Sport ist die Deutsche Sportjugend die Zentralstelle, und deren Frist liegt deutlich früher als die allgemeine.
- Deutsch-Polnisches Jugendwerk: Antrag mindestens drei Monate vorher, ausschließlich über das Portal OASE. Höchstbetrag 25.000 Euro für Projekte in Deutschland. Für 2026 hat das Jugendwerk angekündigt, die Fördersätze für Programmkosten nicht in voller Höhe auszuzahlen.
- Der realistischste Topf ist meist der Landesjugendplan oder die kommunale Jugendförderung — weil dort kein internationaler Begegnungscharakter verlangt wird. Die Sätze unterscheiden sich je Bundesland und ändern sich jährlich. Der Weg führt über die Sportjugend des Landessportbunds, den Kreis- oder Stadtsportbund und das örtliche Jugendamt.
Sportreisen & Events bei SPORTS-TRAVEL.DE. Plant seit Jahren Reisen zu Spielen, Rennen und Turnieren — und war bei den meisten selbst dabei. Das Team
Recherchestand 21. August 2026Angaben nach bestem Wissen zusammengestellt, u. a. auf Basis von: §§ 651a, 651r, 651t, 832 BGB und Art. 250, 252 EGBGB (gesetze-im-internet.de) · BT-Drs. 18/10822 und BT-Drs. 12/5354 (Gesetzesbegründungen) · Richtlinie (EU) 2026/1024 · § 72a SGB VIII · §§ 4, 5, 9, 10 JuSchG · § 6 PAuswG, § 5 PassG · VO (EG) 561/2006 und VO (EU) 2024/1258 · dfb.de zu Spielen mit ausländischen Mannschaften · DLRG-Jugend Hessen · Landessportbund NRW · Auswärtiges Amt · DFJW-Richtlinien und dpjw.org. Dieser Text ist keine Rechts- und keine Steuerberatung und ersetzt im Einzelfall nicht die Abstimmung mit Anwalt, Landessportbund, Jugendamt oder Fachverband. Rechtslage und Fördersätze ändern sich — wir prüfen sie bei jeder Anfrage tagesaktuell.
Häufige Fragen zur Vereinsfahrt
Wird unser Verein zum Reiseveranstalter, wenn wir eine Fahrt organisieren?
Nicht automatisch — aber schneller, als viele denken. Die Ausnahme des § 651a Abs. 5 Nr. 1 BGB greift nur, wenn die Reise nur gelegentlich, ohne Gewinnerzielungsabsicht und nur einem begrenzten Personenkreis angeboten wird; alle drei Merkmale müssen zusammen vorliegen. Die amtliche Gesetzesbegründung nennt ein bis zwei Fahrten im Jahr als Grenze und stellt ausdrücklich fest, dass ein im Voraus festgelegtes Jahresprogramm den Gelegenheitsstatus unabhängig von der Anzahl zerstört — mit dem Sportverein als namentlichem Beispiel. Zusätzlich gilt: Fahrten einzelner Abteilungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit werden dem Gesamtverein zugerechnet.
Wie viele Betreuer brauchen wir für eine Jugendfahrt?
Eine gesetzliche Vorgabe gibt es nicht, und auch keine bundesweite Empfehlung von DOSB oder Deutscher Sportjugend. Alle kursierenden Zahlen stammen aus Förderrichtlinien und sagen, wie viele Betreuende bezuschusst werden — nicht, wie viele haftungsrechtlich nötig sind. Als Größenordnung dient der Landesjugendplan Baden-Württemberg mit einer betreuenden Person je sechs Jugendliche bei Jugendgruppenfahrten und einer zusätzlichen Person des anderen Geschlechts bei gemischten Gruppen. Maßgeblich für die Aufsichtspflicht sind Alter, Gruppengröße, örtliche Gefahren und die Art der Aktivität.
Braucht jeder Betreuer ein erweitertes Führungszeugnis?
Für Ehrenamtliche gibt es keine unmittelbare gesetzliche Pflicht des Vereins. Sie entsteht über die Vereinbarung des Vereins mit dem örtlichen Jugendamt nach § 72a Abs. 4 SGB VIII, die festlegt, welche Tätigkeiten wegen Art, Intensität und Dauer des Kontakts eine Einsichtnahme verlangen. Eine mehrtägige Fahrt mit Übernachtung ist der Paradefall dafür. Wichtig beim Verfahren: Das Führungszeugnis darf nicht in der Vereinsakte archiviert werden — zulässig sind nur die Notiz über die Einsichtnahme, das Ausstellungsdatum und die Information über einschlägige Verurteilungen. Zunehmend kommt die Pflicht ohnehin über Landesrecht und Förderbedingungen der Landessportbünde.
Dürfen 16-Jährige im Trainingslager Bier trinken?
In Deutschland ja — Bier, Wein, weinähnliche Getränke und Schaumwein sowie deren Mischungen mit nichtalkoholischen Getränken sind ab 16 erlaubt. Bei 14- und 15-Jährigen dagegen nur in Begleitung der personensorgeberechtigten Person, und das ist der Punkt, den viele Betreuer nicht kennen: § 9 Abs. 2 JuSchG nennt ausdrücklich nur die personensorgeberechtigte Person, nicht die erziehungsbeauftragte. Ein Betreuer darf einem 15-Jährigen also auch mit schriftlicher Elternerlaubnis kein Bier freigeben — dieselbe Vollmacht, die den Restaurantbesuch abdeckt, trägt beim Alkohol nicht. In der Praxis bewährt sich ein komplettes Alkoholverbot.
Brauchen wir für ein Freundschaftsspiel im Ausland eine Genehmigung?
Im Fußball ja. Spiele mit Mannschaften anderer Nationalverbände sind genehmigungspflichtig, und zwar in beide Richtungen — auch für ein eingeladenes ausländisches Team im Inland. Zuständig ist für alle Jugend- und Amateurmannschaften der Landes- oder Regionalverband, nicht der DFB. Anträge sollen möglichst 14 Tage vor dem ersten Spiel vorliegen, bei Spielen außerhalb der EU spätestens vier Wochen vor der Abreise. Spiele ohne Genehmigung können vom Landesverband geahndet werden. Andere Sportarten regeln den internationalen Spielverkehr eigenständig.
Gibt es Zuschüsse für eine Vereinsjugendfahrt?
Ja, aber selten aus den Töpfen, an die man zuerst denkt. Die europäischen Programme fördern Begegnung und Kooperation, nicht das Trainingslager: Das Deutsch-Französische Jugendwerk schließt überwiegend touristische Reisen ausdrücklich aus, Erasmus+ Sport fördert Kooperationsprojekte zwischen Organisationen. Realistischer sind Landesjugendplan und kommunale Jugendförderung, weil sie keinen internationalen Begegnungscharakter verlangen. Der Weg führt über die Sportjugend des Landessportbunds, den Kreis- oder Stadtsportbund und das örtliche Jugendamt. Wichtig bei allen Programmen: Anträge müssen vor Reisebeginn gestellt werden.
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